Aktuell
V E R A N S T A L T U N G
"NOTAR UND STEUERN -
IMMOBILIEN, GRUNDSTÜCKSHANDEL UND ERBEN"
Vortragsveranstaltung des
Westfälischen Steuerkreises e.V.
- Verein zur Förderung des Steuerrechts an der Universität Münster -,
Referent: DR. FELIX ENNEKING, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Steuerrecht,
am 23. April 2010, 16 Uhr c.t.,
Universität Münster, Universitätsstr. 14-16, 48143 Münster
(Karl-Bender-Saal, Juridicum, 3. Etage)
Informationen zu den Veranstaltungen des Westfälischen Steuerkreises finden Sie
hier
BUNDESSOZIALGERICHT: UMSATZBETEILIGUNGEN SIND BEI BERECHNUNG DES ELTERNGELDS ZU BERÜCKSICHTIGEN
Kassel/Berlin, 11.02.2010: Mehrfach im Jahr ausgezahlte variable Gehaltsbestandteile wie Boni, Umsatzbeteiligungen oder Prämien müssen in die Berechnung des Elterngeldes einbezogen werden. Dies gab das Bundessozialgericht (BSG) gestern in Kassel (Az. B 10 EG 3/09) bekannt. Es wies die Revision des Landes Berlin gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg von Anfang 2009 zurück (Az. L 12 EG 7/08). Die Berliner Richter hatten einer berufstätigen Mutter zugesprochen, dass deren regelmäßig erhaltenen Provisionen als "aufgrund des Arbeitsverhältnisses erbracht" zu werten und bei der Ermittlung der Höhe des Elterngeldes einzubeziehen sind.
"Dies ist eine gute Entscheidung gerade für am Unternehmenserfolg bemessene Führungskräfte", erklärt Arbeitsrechtsexperte KAI WEHRHAHN von der Wirtschaftskanzlei Rödl Enneking & Partner in Berlin. "Wer im Beruf erfolgsabhängig bezahlt wird und damit ein unternehmerisches Risiko trägt, darf nicht durch ein niedriges Elterngeld bestraft werden. Das Bundessozialgericht macht endlich Schluss mit dieser Ungleichbehandlung beim Elterngeld." Da sehr viele Arbeitsverträge in Deutschland, insbesondere bei Führungskräften, Zusatzvergütungen enthalten, hat das Urteil erhebliche Auswirkungen. "Als überwiegende Bezieher von Elterngeld profitieren weibliche Führungskräfte besonders von der Entscheidung", so Wehrhahn.
Verhandelt wurde der Fall einer Mutter, die ein niedriges Fixgehalt sowie sechsmal im Jahr auszuschüttende Umsatzbeteiligungen als Leistungen vom Arbeitgeber bezieht. Trotz dieses regelmäßigen Einkommens blieb die Klägerin weit unter dem möglichen Höchstsatz des Elterngeldes, da ihr die Anrechnung der Umsatzbeteiligung verweigert worden war.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte am 20.01.2009 im Sinne der klagenden Mutter entschieden, dass die variablen Gehaltsbestandteile in die Bemessung des Elterngelds einfließen müssen. Das Elterngeld berechnet sich aus bis zu 67 Prozent vom in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens und ist in der Höhe auf maximal 1.800 Euro pro Monat gedeckelt. Das Land Berlin akzeptierte die Entscheidung nicht und ging in Revision. Es sah die Einbeziehung variabler Vergütungsbestandteile durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nicht gedeckt.
"Schon jetzt können betroffene Arbeitnehmer mit Verweis auf das nun bestätigte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg die Berücksichtigung von Boni und Prämien bei der Berechnung des Elterngelds einfordern", betont Wehrhahn. Der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt in zwei weiteren anhängigen Verfahren Führungskräfte, deren Boni und Umsatzbeteiligungen bei der Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigt wurden.
Auf die Öffentliche Hand kommen nach dem Urteil Mehrforderungen zu. Derzeit erhalten nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes nur 1,6 bis 2 Prozent der weiblichen Antragsteller von Elterngeld den Höchstbetrag. Diese Zahl dürfte mit dem heutigen Urteil ansteigen.
Ihr Ansprechpartner:
Kai Wehrhahn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rödl Enneking & Partner
Tel.: +49 (030) 88 92 03-0, E-Mail: wehrhahn@roedl-enneking.de
Ein Foto des Ansprechpartners können Sie sich kostenlos im Rödl & Partner Presse-Center im Internet unter www.roedl.de/pressecenter
herunterladen.
STRAFBEFREIENDE SELBSTANZEIGE BEI STEUERHINTERZIEHUNG
Berlin, 04.02.2010: Steuersünder, die im Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb von Kontodaten aus der Schweiz befürchten, entdeckt zu werden, haben die Option zur Flucht nach vorn: Mit einer rechtzeitig abgegebenen Selbstanzeige besteht die Möglichkeit, eine Verurteilung abzuwenden.
Nachfolgend stellen wir Grundzüge einer strafbefreienden Selbstanzeige dar.
Grundsatz
Mit einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO besteht für Täter und Teilnehmer einer Steuerhinterziehung die Möglichkeit, auch nach Vollendung der Tat straffrei den Weg in die Steuerehrlichkeit zurückzufinden.
Person des Anzeigers
In den Genuss der Strafbefreiung können alle Teilnehmer einer Steuerhinterziehung kommen, also Täter, Mittäter und Gehilfen (Ehegatten, Erbengemeinschaft, Mitgesellschafter, Bankangestellte, Aussteller von falschen Rechnungen etc.). Bei mehreren Tatbeteiligten müssen alle gleichzeitig (oft bei völlig unterschiedlichen Finanzämtern) Selbstanzeige erstatten. Erstattet nur einer Selbstanzeige, gilt die Tat bei den anderen als entdeckt und eine Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung mehr.
Form und Vertretung
Eine besondere Form schreibt der Gesetzgeber für die Selbstanzeige nicht vor. Aus Beweisgründen sollte eine Selbstanzeige schriftlich abgegeben werden. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt setzt eine entsprechende Vollmacht voraus (bei zusammen veranlagten Ehegatten von beiden).
Adressat der Selbstanzeige
Die Selbstanzeige muss an das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt erstattet werden. Die Frage der Zuständigkeit ist wichtig für die Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige.
Inhalt der Selbstanzeige
Durch die Selbstanzeige muss das Finanzamt im Prinzip in die Lage versetzt werden, neue Steuerbescheide erlassen zu können. Die Selbstanzeige muss deshalb alle Angaben umfassen, die vorher unrichtig waren oder unterlassen wurden. Wenn es schnell gehen muss, sollten die erforderlichen Angaben geschätzt werden mit dem Hinweis, dass die genauen Angaben nachgeholt werden. Die Schätzungen sollten im Zweifel eher zu hoch als zu niedrig ausfallen, damit keine strafrechtlichen "Lücken" entstehen. In der Regel werden die neuen Steuerbescheide dann erst erlassen, wenn die genauen Zahlen und Unterlagen dem Finanzamt vorliegen.
Ausschlussgründe
Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn:
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung (z.B. Steuerfahndung oder Betriebsprüfung) erschienen ist;
die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben wurde;
der Täter von der Entdeckung der Tat weiß oder wissen muss.
Nachzahlung der Steuern
Voraussetzung für die Straffreiheit ist, dass die hinterzogenen Steuern in voller Höhe in der vom Finanzamt gesetzten Frist nachgezahlt werden. Kann der Täter die Steuer nicht bezahlen, hilft ihm eine Selbstanzeige in der Regel nichts.
Wirkung der Selbstanzeige:
War die Selbstanzeige rechtzeitig (also kein Ausschlussgrund), vollständig und sind die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachgezahlt worden, so kann keine Bestrafung mehr wegen Steuerhinterziehung nach § 370 (AO) erfolgen.
Verjährung bei Steuerhinterziehung
Die Strafverfolgungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung fünf Jahre bei "einfacher" Steuerhinterziehung und zehn Jahre bei Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 AO. Die Fristen können sich durch Unterbrechungsmaßnahmen (z.B. Durchsuchung, Beschlagnahme etc.) verlängern.
Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat. Bei der Abgabe von (unvollständigen) Steuererklärungen ist die Tat mit dem Erlass des Steuerbescheids beendet. Bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen ist die Tat mit Abschluss der Veranlagungs-arbeiten für das betreffende Jahr beendet.
Die Festsetzungsverjährung beträgt nach § 169 (AO) bei Steuerhinterziehung in der Regel zehn Jahre. Das heißt, unabhängig davon, ob eine strafrechtliche Verfolgung der Steuerhinterziehung noch möglich ist, müssen hinterzogene Steuern für zehn Jahre zurückgezahlt und verzinst werden, wenn die Steuerhinterziehung nachweisbar ist. Ist die Tat also strafrechtlich verjährt, ist eine Selbstanzeige in den meisten Fällen eher schädlich, denn unabhängig von dieser Verjährung muss die hinterzogene Steuer ja zurückgezahlt werden.
Hinterziehungszinsen
Nach § 235 AO sind hinterzogene Steuern zu verzinsen. Zinsschuldner ist dabei derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Der sog. Zinslauf, also der Zeitpunkt, ab dem die hinterzogenen Steuern zu verzinsen sind, beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils (in vielen Fällen ist dies der Zeitpunkt der Abgabe der unrichtigen Steuererklärung). Die Zinsen werden mit 0,5 % der hinterzogenen Steuer pro Monat berechnet (bis zu zehn Jahren zurück) und sind nicht von der Steuer absetzbar.
Für Fragen im Zusammenhang mit Streuerstrafdelikten stehen Ihnen die Rechtsanwälte Dr. FELIX ENNEKING und Dr. MANFRED RIEGGER zur Verfügung.
Süddeutsche Zeitung, Nr. 268, 20.11.2009, S.17 (Wirtschaft)
GELD BEI GROSSER VERSPÄTUNG
EU-Richter: Fluggesellschaften müssen Passagiere mit mindestens 250 Euro entschädigen
Fluggesellschaften müssen Passagiere mit mindestens 250 Euro entschädigen, falls ihr Flieger drei Stunden und später abhebt als geplant.
Reisende, deren Flüge sich mehr als drei Stunden verspäten, haben künftig Anspruch auf Entschädigung. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Das Urteil stärkt die Rechte der Kunden. Bisher waren Reisende nur bei Annullierung anspruchsberechtigt.
Den Richtern des EuGH zufolge steht Reisenden ein Ausgleich zu, da sie durch den Zeitverlust einen Schaden erleiden, der in vielen Fällen einer Annullierung gleiche. Nur bei außergewöhnlichen, von der Fluggesellschaft nicht beherrschbaren Umständen, bestehen keine Ansprüche.
Mit seiner Entscheidung vom Donnerstag erweitert das höchste europäische Gericht die Ansprüche, die sich aus der derzeit gültigen EU-Verordnung über Ausgleichs- und Unter-stützungsleistungen für Fluggäste gegen die Fluggesellschaft ergeben. Brüssel muss das Gesetz entsprechend nachbessern.
Die Höhe der pauschalierten Schadenersatzzahlungen richtet sich nach den Flugentfernungen. Entscheidend ist jeweils die einfache Strecke. Verspätungen auf Flügen bis zum 1500 Kilometer Entfernung werden mit 250 Euro entschädigt. Für die doppelte Strecke gibt es 400 Euro, für darüber hinaus gehende Flugstrecken 600 Euro. Anspruchsberechtigt sind alle Bürger der Europäischen Union. Zahlen müssen alle Fluggesellschaften und Reiseanbieter. Dies gilt für Linienflüge ebenso wie für Pauschalreisen.
Das verbraucherfreundliche Urteil löste bei Reise- und Fluganbietern wenig Freude aus. "Fluggesellschaften müssen sich auf wachsende Ausgleichsansprüche einstellen", sagte KAI WEHRHAHN, Fachanwalt einer großen Berliner Kanzlei. Das Urteil habe erhebliche Auswirkungen auf die nationale Rechtsprechung. Künftig gelte das Recht für Bahngesellschaften auch für die Flugunternehmen. "Wenn die vereinbarte Leistung nicht oder nur mit Einschränkungen erbracht wird, hat der Kunde das Recht auf Entschädigung".
Anlass des EuGH-Urteils sind Klagen, die dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe und dem österreichischen Handelsgericht in Wien vorliegen. Fluggäste hatten Ausgleichszahlungen gefordert, weil sie bei Flügen der Fluggesellschaften Condor und Air France eine Verspä-tung von 25 bzw. 22 Stunden gegenüber der vorgesehenen Ankunftszeit in Kauf nehmen mussten.
Mehr dazu im Beitrag der Süddeutsche Zeitung 
Siehe auch Pressemitteilung
Rödl & Partner vom 19.11.2009
V E R A N S T A L T U N G
der VERMÖGENSAKADEMIE
"Unternehmen und Erben - beispielhafte humane Umternehmens-/ Vermögensnachfolge unter Berücksichtigung neuer erbschaftsteuerlicher Aspekte"
Workshop der VERMÖGENSAKADEMIE im Rahmen des Symposiums
"Die Welt des Vermögens - Wie macht man gutes Geld in einer öko-humanen Marktwirtschaft"
Donnerstag, den 5. November 2009, 13.20 - 14.20 Uhr,
im Hotel Adlon, Berlin.
Referent: DR. FELIX ENNEKING
Weitere Referenten des am 4. und 5. November 2009 stattfindenden Symposiums: Dr. Heiner Geißler, Prof. Dr. Thomas Druyen, Prof. Sigmund Gottlieb, Prof. Dr. Dr. Gunnar Heinsohn, Prof. Dr. Frank Ohle, Prof. Götz Werner
VERMÖGENSAKADEMIE
LEERGUTBON-FALL "EMMELY" GEHT WEITER:
Revision zum BAG zugelassen - Keine Kehrtwende in der Rechtsprechung zu erwarten
Berlin, 29.07.2009: Der hohe Wellen schlagende Fall der Berliner Supermarktkassiererin "Emmely" zieht in die nächste Runde, nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich war (Beschluss des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28.07.2009 – 3 AZN 224/09 -). Die Sympathisanten der fristlos wegen unrechtmäßig eingelöster Leergutbons im Wert von 1,30 Euro gekündigten Arbeitnehmerin schöpfen Hoffnung. Ihr Erwartungshorizont sollte indes den Prüfungsumfang des 3. Senats nicht verkennen. Zur Debatte steht nicht die Aufgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund auch bei Diebstahl geringwertiger Sachen oder anderer Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers "an sich" berechtigt sein kann. Der Senat hat den Spalt der Tür nur ein wenig geöffnet. Durch die Revision wird lediglich die bislang nicht entschiedene Rechtsfrage geklärt, ob der für die Wirksamkeit der Kündigung maßgebliche Beurteilungszeitpunkt (= Zugang der Kündigung) es zulässt, späteres Prozessverhalten (hier: zu Unrecht erfolgte Abwälzung der Anschuldigungen auf Kollegen) in die Interessenabwägung einzubeziehen und als mitentscheidend anzusehen. Diese vom Senat vorzunehmende Klärung betrifft nicht den Kündigungsgrund als solchen, sondern nur die II. Prüfungsstufe und damit die Frage, ob die Kündigung als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung gerechtfertigt erscheint und ob in diesem Zusammenhang zu Lasten der Klägerin nach Kündigungszugang erfolgende Handlungen berücksichtigt werden können.
Sollte das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsfrage verneinen, ist dann zu prüfen, ob die zu Lasten der Klägerin heranzuziehenden Gesichtspunkte ohne Berücksichtigung des erst im Prozess erfolgten und unberechtigten Anschwärzens von Kollegen ausreicht, um die Kündigung als gerechtfertigt erscheinen zu lassen.
Für Fragen aus dem Bereich des Arbeitsrechts steht Ihnen Rechtsanwalt KAI WEHRHAHN, Mitglied des Verbands Deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA) zur Verfügung
HANDLUNGSBEDARF DURCH ERBSCHAFTSTEUERREFORM
Berlin, 13.11.2008: Die Bundesregierung hat Details des neuen Erbschaftsteuerrechts veröffentlicht. "Für ertragsstarke Familienunternehmen, inbesondere in der Rechtsform der Personengesellschaft, bleibt unter Umständen das alte Erbschaftsteuerrecht die bessere Wahl", erklärt Dr. Felix Enneking, Geschäftsführender Partner der auf die Beratung von Familienunternehmen spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei RÖDL ENNEKING & PARTNER nach einer ersten Analyse. "Wir raten den Unternehmen, schnellstmöglich Übertragungen noch in diesem Jahr zu prüfen. Einige Mandanten haben bereits entschieden, noch in 2008 Anteile zu übertragen", so Dr. Enneking weiter.
"HANDLUNGSBEDARF DURCH REFORMEN IM ERBSCHAFTSTEUER- UND GMBH-RECHT"
Mandantenveranstaltung von RÖDL ENNEKING & PARTNER am
Dienstag, den 9. Dezember 2008, 17-19 Uhr,
im Hotel "Schweizerhof", Budapester Straße 25, 10787 Berlin.
Referenten: DR. FELIX ENNEKING, DR. MANFRED RIEGGER (Erbschaftsteuer), DR. STEFAN LANGNER (GmbH-Recht).
Anmeldungen bei RÖDL ENNEKING & PARTNER unter Tel. 030/ 88 92 03 0.
"RISIKOBEGRENZUNGSGESETZ:
ARBEITSRECHTLICHE INFORMATIONSPFLICHTEN IM VORFELD VON UNTERNEHMENSÜBERNAHMEN"
Am 19. August 2008 ist durch das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) eine Änderung im Betriebsverfassungsgesetz in Kraft getreten, die geeignet ist, künftige Transaktionsprozesse zu erschweren. Nach den neu gefassten §§ 106 und 109a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Unternehmer mit Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes gehalten, den Wirtschaftsausschuss oder Betriebsrat rechtzeitig vor der Übernahme des Unternehmens zu unterrichten. Er hat dabei über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Belegschaft zu informieren.
Über Einzelheiten hierzu informiert der Beitrag von Rechtsanwalt KAI WEHRHAHN in der Dezember-Ausgabe des Mandantenbriefes von Rödl & Partner, den wir Ihnen bei Interesse zukommen lassen (download unter www.roedl.de/Publikationen)
RÖDL & PARTNER BERÄT KAUF DES AUFBAU VERLAGS DURCH BERLINER KAUFMANN MATTHIAS KOCH
Nürnberg, 22.10.2008: Der traditionsreiche Berliner Aufbau Verlag (www.aufbauverlag.de) hat einen neuen Eigentümer: Der Kaufmann Matthias Koch wird den Verlag mit Wirkung zum 01. November 2008 übernehmen. Zur Aufbau Verlagsgruppe gehören die Marken Aufbau, Aufbau Taschenbuch, Rütten & Loening und Gustav Kiepenheuer. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.
Die Aufbau Verlagsgruppe GmbH hatte am 30. Mai 2008 Insolvenz angemeldet. Dem voraus gingen jahrelange Rechtsstreitigkeiten des ehemaligen Verlegers Bernd F. Lunkewitz mit der früheren Treuhandanstalt um die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse beim Verkauf des Verlages nach der Wiedervereinigung.
An dem nunmehr geschlossenen Vertrag über den Verkauf des Aufbau Verlags haben sich alle in Betracht kommenden Inhaber von Rechten beteiligt, so dass der Insolvenzverwalter Joachim Voigt-Salus die streitigen Vermögenswerte des Verlages rechtssicher auf den neuen Eigentümer übertragen konnte.
Der Käufer Matthias Koch wird den Verlag als unabhängigen Literaturverlag weiterführen und die Programmatik und Tradition des Hauses fortsetzen.
Der Erwerber Matthias Koch wurde im Vorfeld sowie bei der Durchführung der Transaktion umfassend von einem multidisziplinären M&A-Team der Wirtschaftskanzlei RÖDL & PARTNER beraten. Das Transaktionsmanagement lag bei Unternehmensberater Dr. Jan Osterloh. Die rechtliche Begleitung der Kaufvertragsverhandlungen und die legal due diligence übernahm ein Team von RÖDL ENNEKING & PARTNER Berlin unter der Federführung von Partner Dr. Martin Krug. Die financial due diligence sowie Bewertungen wurden vom Nürnberger Team des Partners Christian Hellbardt durchgeführt. Die steuerliche Gestaltung der Transaktion beriet ein Team um die Steuerberaterin Carola Seifried und die Rechtsanwältin Elke Volland in Nürnberg. Der Verkäufer, Insolvenzverwalter Joachim Voigt-Salus, wurde von Voigt & Scheid Rechtsanwälte, Berlin, rechtlich beraten. Roland Berger Strategy Consultants haben Herrn Voigt-Salus bei der Veräußerung als M&A-Berater unterstützt.
Berater Matthias Koch (Erwerber)
RÖDL ENNEKING & PARTNER, Berlin
Dr. Martin Krug, Rechtsanwalt, Partner (Rechtliche Federführung, Legal Due Diligence, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Verhandlungen)
Kai Wehrhahn, Rechtsanwalt (Legal Due Diligence, Arbeitsrecht, Vertragsrecht)
RÖDL & PARTNER, Nürnberg
Carola Seifried, Steuerberaterin, Associate Partner (Steuerrecht)
Elke Volland, Rechtsanwältin (Steuerrecht)
Christian Hellbardt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner (Financial Due Diligence), Cyril Prengel, Manager (Financial Due Diligence), Dr. Jan Osterloh, Manager (Federführung Transaktionsmanagement)
Insolvenzverwalter Joachim VOIGT-SALUS, Rechtsanwalt (Verkäufer):
Voigt & Scheid Rechtsanwälte, Berlin
Oliver Sietz, Rechtsanwalt
ROLAND BERGER Strategy Consultants, Berlin
Dr. Ralf Moldenhauer, Partner (M&A)
Oliver Räuscher, Principal (M&A)
Matthias Theisen, Consultant (M&A)
Carolina Mog-Sidor, Consultant (M&A)
Ihr Ansprechpartner:
Dr. Martin Krug, Rechtsanwalt, Partner
Tel.: + 49 (30) 88 92 03-0, E-Mail: krug@roedl-enneking.de
"NEUE ASPEKTE ZUM GRUNDBUCHBEREINIGUNGSGESETZ"
Management-Workshop
für Geschäftsführer ostdeutscher Energieversorgungsunternehmen
Veranstalter:Vater ESN Business Academy
Referenten:
BERND HARTMANN
Rechtsanwalt und Notar
DR. MARTIN KRUG
Rechtsanwalt
am 30. September 2008, 10.00-16.00 Uhr
Hotel Park Inn-Alexanderplatz Berlin
RÜCKZAHLUNG VON AUSBILDUNGSKOSTEN IN ARBEITSVERTRÄGEN
(25.07.08)
Arbeitgeber, die die berufliche Weiterbildung und Qualifikation ihrer Arbeitnehmer fördern und hierfür Ausbildungskosten finanzieren, versuchen die Bildungsinvestition über eine Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen abzusichern. Die Pflicht des Arbeitnehmers zur Rückzahlung solcher Kosten soll bei Fortführung der Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum nach erfolgreicher Ausbildung entfallen oder getilgt sein. Der Gestaltungsspielraum des Arbeitgebers ist bei der Abfassung solcher Klauseln eng.
In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat der zuständige 9. Senat Kriterien für eine wirksame Rückzahlungsklausel aufgestellt (9 AZR 186/07, Urteil vom 18.03.2008). Danach muss die Rückzahlungsvereinbarung eine Verpflichtung des Arbeitgebers enthalten, den Arbeitnehmer nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zu beschäftigen, wobei die Arbeitsbedingungen (Art der Tätigkeit, Umfang und Vergütung) bestimmt sein müssen. Die Frage der Dimensionierung der Bindungsdauer hat der 9. Senat unbeantwortet gelassen.
Für Fragen zum Arbeitsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt KAI WEHRHAHN als Ansprechpartner zur Verfügung
"IMMOBILIEN UND STEUERN"
Vortragsveranstaltung des
Westfälischen Steuerkreises e.V.
- Verein zur Förderung des Steuerrechts an der Universität Münster -,
Referent: DR. FELIX ENNEKING, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Steuerrecht,
am 30. Mai 2008, 16 Uhr c.t.,
Universität Münster, Universitätsstr. 14-16, 48143 Münster
(Karl-Bender-Saal, Raum J 322, 3. Etage, Juridicum)
Informationen unter www.westfaelischer-steuerkreis.de
"ERBEN UND VERSCHENKEN"
Am 21. Mai 2008 fand eine gemeinsame Vortragsveranstaltung von CORTAL CONSORS und Rödl Enneking & Partner mit dem Referenten DR. FELIX ENNEKING, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Steuerrecht, statt.
Sollten sich im Nachgang zu den Themen dieser Veranstaltung Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte an das Sekretariat des Referenten:
Rödl Enneking & Partner
Frau Angela Hohberger
Tel. 030-88 92 03 0
Wirtschaftswoche: BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN BEI EXISTENZGRÜNDERN
Bereits seit Anfang 2004 ist es dem Existenzgründer durch § 14 Absatz 2a Teilzeit- und Befristungsgesetz erlaubt, ohne Vorliegen und Berücksichtigung sachlicher Gründe befristete Arbeitsverträge bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren zu schließen. Eingeführt durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt und Bestandteil der "Agenda 2010", wird das Privileg in der Praxis eher stiefmütterlich behandelt. Doch wann beginnt die Vier-Jahres-Frist, wenn der eigentlichen Geschäftstätigkeit eine längere Planungs- und Konzeptionsphase vorausgeht? Was steckt hinter der gesetzlich möglichen Vier-plus-Vier-Formel?
Über Einzelheiten zu diesem Thema informiert Sie ein Kurzinterview von Rechtsanwalt KAI WEHRHAHN auf Seite 123 der WIRTSCHAFTSWOCHE vom 28.01.2008 und dessen Beitrag "Schattendasein: Zum Befristungsprivileg für Existenzgründer" im Rödl & Partner-Mandantenbrief November 2007, den wir Ihnen auf Anfrage zukommen lassen oder den Sie unter www.roedl.de/Publikationen downloaden können.
GESELLSCHAFTERHAFTUNG BEIM DOWN-STREAM-MERGER
In der Praxis kann die Verschmelzung der Mutter- auf die Tochtergesellschaft (sog. down-stream-merger) aus verschiedenen Gründen empfehlenswert sein: Sind in der Tochtergesellschaft z.B. erhebliche Immobilienwerte vorhanden, entfällt bei einem down-stream-merger im Gegensatz zum up-stream-merger die Grunderwerbssteuer. Verfügt die Tochtergesellschaft über steuerliche Verlustvorträge, ist zur Verlustverrechnung eine fünfjährige Betriebsfortführung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG nicht erforderlich. Im Fall einer unterjährigen Verschmelzung sollte ein down-stream-merger in Betracht gezogen werden, wenn der Zwischenabschlussaufwand (Erstellung der Schlussbilanz) bei der Muttergesellschaft erheblich geringer wäre als bei der Tochtergesellschaft.
Sind die beteiligten Rechtsträger Gesellschaften mit beschränkter Haftung und hat die Muttergesellschaft den Erwerb der Tochtergesellschaft überwiegend mit Fremdkapital finanziert, stellt sich jedoch die Frage, ob das "Hineinverschmelzen" der Verbindlichkeiten der "Mutter" in die Tochtergesellschaft zu einer Gesellschafterhaftung gemäß den §§ 30, 31 GmbHG oder den Grundsätzen zum existenzvernichtenden Eingriff führt - dies insbesondere in der Fallkonstellation, dass die Unternehmensakquisition auf Ertragsbasis erfolgt und der Kaufpreis aufgrund eines hohen Ertragswerts ("Firmenwert") über dem Eigenkapital der Zielgesellschaft (Tochter) liegt.
Weitere Informationen zu diesem Thema sind dem Aufsatz "Gesellschafterhaftung beim down-stream-merger" von DR. FELIX ENNEKING (Rödl Enneking & Partner, Berlin) und DR. HERIBERT HECKSCHEN (Notariat Dr. Heckschen & Dr. van de Loo, Dresden) zu entnehmen, der in der Zeitschrift "DER BETRIEB", Heft 20 vom 19.05.2006, auf den Seiten 1099 ff abgedruckt wurde.
Süddeutsche Zeitung: GERICHT SCHÜTZT FONDSANLEGER
Das Oberlandesgericht München hat die Rechte der Anleger gestärkt, die in den 90er Jahren in geschlossenen Immobilienfonds investiert haben. Im Urteil vom 14. Juni 2005 (Aktenzeichen: 5 U 3390/04) hat das Gericht eine Haftung der Anleger für die vor ihrem Beitritt begründeten Darlehensverbindlichkeiten der Immobilienfonds verneint. Die Initiatoren dieser Fonds hatten teilweise die Finanzierung der Fonds durch den Abschluß von Darlehensverträgen sichergestellt, bevor Anleger sich daran beteiligt hatten.
Mittlerweile hat die Krise am Immobilienmarkt bei vielen Emissionshäusern Spuren hinterlassen. Etliche Fonds sind in eine Schieflage geraten. Anleger, die sich an einem Fonds in Form einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt haben, sind besonders hart getroffen. Sind die Fonds nicht mehr in der Lage, die Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen zu bedienen, nehmen die Banken die Anteilseigner persönlich in Anspruch, berichtet Martin Krug, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Rödl Enneking & Partner. Die geltend gemachten Forderungen überstiegen häufig den Betrag der ursprünglich eingezahlten Einlage um ein Vielfaches, sagt der Jurist.
Erst im Jahr 2003 hatte der zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen II ZR 56/02) entschieden, daß ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten haftet. "Da die frühere BGH-Rechtsprechung dies verneint hatte, müßten ältere Fälle einen Vertrauensschutz genießen", sagt Martin Krug. Dennoch hätten in der jüngsten Vergangenheit andere Gerichte gegen die Anleger entschieden. "Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts München ist nun aber deutlich geworden, daß gerade Anleger, die in den 90er Jahren in geschlossene Immobilienfonds investiert haben, nicht für Darlehensverträge haften, die die Initiatoren abgeschlossen haben", so der Rechtsanwalt.
(Süddeutsche Zeitung, 20.06.2005)
Dr. MARTIN KRUG ist im Berliner Büro von RÖDL ENNEKING & PARTNER tätig
CONNEX-GRUPPE STEIGT BEI DORTMUNDER EISENBAHN EIN
Die zum französischen Versorgungskonzern Veolia Environnement (früher Vivendi) gehörende Connex-Gruppe erwarb rückwirkend zum 01. Juli 2004 über ihre Tochter Connex Cargo Logistics GmbH von der ThyssenKrupp Stahl AG deren Beteiligung an der Dortmunder Eisenbahn GmbH (DE), eine der größten nicht-bundeseigenen Eisenbahnen in Deutschland. Weiter beteiligt bleibt wie bisher die Dortmunder Hafen AG als Unternehmen der Stadt Dortmund. Die Zustimmung des Bundeskartellamts zur Übernahme liegt inzwischen vor.
Mit dem Erwerb beabsichtigt Connex nicht nur ihr Netzwerk im Ruhrgebiet zu verdichten, sondern auch ihre schon jetzt starke Stellung auf dem Markt für Stahltransporte weiter auszubauen, so Dr. Christian Kuhn, Geschäftsführer von Connex Cargo Logistics. Um die gesetzlichen Anforderungen an Trennung von Fahrweg und Betrieb zu erfüllen, wird die Dortmunder Eisenbahn im Zuge der Transaktion aufgespalten:
Unter der neuen Firmierung DE Transport GmbH tritt künftig die Betriebsgesellschaft in Erscheinung, an der Connex 65% und die Dortmunder Hafen AG 35% hält. Die Hafen AG wird dann mit 81% Mehrheitseigentümer der neuen DE Infrastruktur GmbH, während Connex die restlichen 19% übernimmt. Die Dortmunder Eisenbahn GmbH hat im Jahr 2004 mit 230 Mitarbeitern und 34 Lokomotiven rund 16 Mio. Tonnen Güter befördert und einen Umsatz von 25 Mio. Euro erzielt. Sie verfügt über 50 Kilometer öffentliche und über 100 Kilometer nicht-öffentliche Eisenbahninfrastruktur, vor allem in den Werken von ThyssenKrupp. Dort liegt auch der Schwerpunkt des Geschäfts.
Bei dem zweijährigen Verhandlungsmarathon mit ThyssenKrupp wurde die Connex-Gruppe anwaltlich von Rödl Enneking & Partner beraten (legal due diligence, Verhandlungen, Verträge, Kartellamtsanmeldung). (13.01.2005)
10 JAHRE DAUERNDER RECHTSSTREIT VOR BFH GEWONNEN
Der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. (BBU) hat für seine Mitglieder, in Gemeinschaft mit der Domus Revision AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft und der Sozietät Rödl Enneking & Partner, einen über zehn Jahre dauernden Rechtsstreit vor dem Bundesfinanzhof gewonnen. Hieraus folgt, daß das Land Berlin Gewerbesteuer zzgl. Zinsen in zweistelliger Millionenhöhe an 21 von Domus betreute Mitgliedsunternehmen des Verbandes zurückzahlen muß.
Streitgegenstand war die unterschiedliche Sichtweise von Wirtschaftspüfern und Finanzamt zur bilanziellen Behandlung von Aufwendungen für (begünstigte) Darlehen aus den Jahren 1976 bis 1991. Die Unternehmen hatten nach der Aufhebung der Gemeinnützigkeit (und damit der Steuerbefreiung Ende 1989) solche Darlehen in den Bilanzen der Jahre 1990 und 1991 passiviert und damit zur Erhöhung der Verlustvorträge beigetragen. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, daß diese Darlehensverbindlichkeiten als Rückstellungen schon in der Anfangsbilanz des Jahres 1990 nach Wechsel in die Steuerpflicht hätten passiviert werden müssen bzw. dem Abzugsverbot nach § 3c EStG unterliegen. Der Bundesfinanzhof bestätigte mit seinem Urteil nun die Sichtweise der Unternehmen und ihrer Berater.
Von dieser Entscheidung ist insgesamt eine Darlehenssumme von rund EUR 1,2 Mrd. betroffen.
Einige Unternehmen, die wegen des vom Finanzamt anders beurteilten Sachverhalts in der Vergangenheit zu Steuerzahlungen herangezogen wurden, erhalten jetzt Steuern und Zinsen in Millionenhöhe zurück.
(21.01.2005)
........